Allgemeine Geschäftsbedingungen – Lieferung
der Vertriebsgesellschaft Quedlinburger Saatgut mbH
§1 Geltungsbereich.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Lieferungen, Leistungen und Angebote von beweglichen Sachen sowie damit verbundene Rechtsgeschäfte, nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) geschlossenen Vertrages. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Kunden über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, mit denen wir bereits auf Grundlage der AGB Geschäfte angebahnt oder getätigt haben, selbst wenn die AGB nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Diese AGB gelten nicht für Rechtgeschäfte mit unseren Schwestergesellschaften, Tochtergesellschaften oder Konzernobergesellschaften.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist oder wir in Kenntnis jener Geschäftsbedingungen Lieferung bzw. Leistung an den Kunden oder Dritten vorbehaltlos erbringen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss.
Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Durch uns abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
§ 3 Leistungen.
Unsere Leistungen richten sich nach dem Inhalt der Bestellung.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen.
- Die Preise für die Ware ergeben sich aus der zwischen dem Käufer und uns jeweils geschlossenen Vereinbarung.
- Die Preise verstehen sich in Euro. Soweit in Preisangaben nicht ausdrücklich Regelungen zur Umsatzsteuer getroffen sind, verstehen sich die angegebenen Preise als Netto-Preise, auf welche die gesetzlich einschlägige Umsatzsteuer aufgeschlagen wird und vom Käufer zu zahlen ist.
- Preisänderungen sind zulässig, wenn sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht. Bei Preiserhöhungen von mehr als 20% hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht muss unverzüglich nach Mittteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang unserer Rechnung beim Käufer ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns maßgebend. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
- Zur Annahme von Wechseln oder Schecks sind wir nur bei ausdrücklicher und gesonderter Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass unsere Zahlungsforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
- Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so sind wir befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln oder Schecks, sofort fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so sind wir nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Der Käufer kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen und Zahlungen nur wegen solcher Ansprüche zurückbehalten, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.
§ 5 Lieferung, Leistungszeit, Teillieferung.
- Sofern Versendung vereinbart wurde, gilt als Tag der Lieferung der Tag, an dem wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben.
- Der Lauf von nach Zeiträumen bemessenen Lieferfristen beginnt (ohne Rücksicht auf Sonntage oder gesetzliche Feiertage an unserem Sitz) zwei Tage nach dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns (Beispiel: Absendung der Auftragsbestätigung durch uns am Tag 1 bis 24:00 Uhr, die Lieferfrist beginnt zu laufen am Tag 3, 00:00 Uhr).
- Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, an dem wir die „Versandverfolgung“ (Ort, an den die Lieferung zu erfolgen hat) erhalten, so gilt im Zweifel die Lieferung innerhalb von 10 Werktagen als vereinbart.
- Ist vereinbart, dass der Kunde die Versandverfügung an einem Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen des Abs. 2 dieses § 5. Mangels einer solchen Vereinbarung haben wir dem Kunden eine nach Beginn und Dauer angemessenen Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten auch in diesem Fall die Bestimmungen des Abs. 2 dieses § 5.
- Für den Fall, dass wir nicht termin- oder fristgerecht liefern und der Käufer uns eine Nachfrist setzen möchte, hat diese Nachfrist mindestens 5 Werktage zu betragen.
- Zu Teillieferungen sind wir nur berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). - Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn wir bis zu 5 von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert haben; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung durch uns unerheblich, es sei denn, wir haben die Zuweniglieferung arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben, gegen die die „Zuweniglieferung“ verstößt. Ein etwaiger gesetzlicher Anspruch des Käufers auf Schadenersatz bleibt im Fall einer „Zuweniglieferung“ nach Satz 1 auch dann unberührt, sofern die „Zuweniglieferung“ auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Verletzung des Leben oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer „Zirka-Menge“ gilt Satz 1 und 2 entsprechend, wenn wir bis zu 10 von Hundert der im Vertrag genannten „Zirka-Menge“ zu wenig geliefert haben.
- Falls die bestellte Menge von den Standardpackungsgrößen abweicht oder sich nicht durch Standardpackungsgrößen teilen lässt, sind wir berechtigt, die Liefermenge geringfügig zu erhöhen und sie an die Standardpackungsgrößen anzupassen, sofern dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Eine solche Erhöhung werden wir dem Kunden mitteilen.
- Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit (z. B. "aus neuer Ernte") übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zur Lieferung von Ware sind wir nicht verpflichtet, wenn uns dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde der Lieferung die Handelsfähigkeit der Ware versagt oder die Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist und diese Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist. Etwaige Verpflichtungen zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmen sich auch in diesen Fällen nach § 10 dieser AGB.
§ 6 Versand, Gefahrübergang.
- Der Versand erfolgt ab vereinbarter Verladestelle auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei fehlender Vereinbarung sind wir berechtigt, die Verladestelle zu bestimmen.
- Die Wahl der Versendungsart und Verpackung steht in unserem pflichtgemäßen Ermessen, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
- Unternehmen wir den Transport selbst mit eigenen Transportmitteln und eigenen Angestellten, so geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Käufer auf den Käufer über.
- Gegen Transportschäden, Frostschäden und Beförderungsverzögerungen, werden die Sendungen nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten versichert. Zusatzkosten für Eilversand gehen zu Lasten des Käufers.
§ 7 Beizen oder sonstige Behandlung des Saatguts.
- Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Wird Saatgut, ungebeizt oder unbehandelt bestellt, trifft den Käufer das Risiko einer nachträglichen Behandlung. Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an ungebeizt oder unbehandelt gelieferter Ware berufen, so hat er nachzuweisen, dass der Mangel bereits zu dem Zeitpunkt bestand, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware von uns auf ihn übergegangen ist.
§ 8 Gentechnisch veränderte Organismen.
Bei Erzeugung des von uns gelieferten Saatgutes werden in der Regel Verfahren angewendet, welche die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt in der Regel auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Deshalb ist nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVO völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei von jeglichen Spuren von GVO ist. Der Käufer erklärt sich mit dieser Einschränkung einverstanden.
§ 9 Mängel, Untersuchungspflicht, Mängelrüge.
- Ist der Käufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich den Mangel anzuzeigen.
- Ein beanstandeter Liefergegenstand ist auf unser Verlangen an uns – für uns frachtfrei - zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges für die Rücksendung; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Bei Mängeln des Liefergegenstandes sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
§ 10 Haftung, Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung, Verjährung.
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für das Handeln unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
- Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe an innerhalb eines Jahres; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, verjähren vom Zeitpunkt ihrer Entstehung innerhalb eines Jahres, es sei denn es handelt sich um Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder wesentlicher Vertragspflichten. Unberührt bleiben die gesetzliche Regelungen für die Verjährung dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
§ 11 Eigentumsvorbehalt.
- Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Dies gilt auch für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Käufer begründet worden sind.
- Der Käufer verwahrt für uns die Vorbehaltsware unentgeltlich.
- Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die zu erteilen ist, soweit unsere berechtigten Interessen nicht beeinträchtigt werden, verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung in vollem Umfang sicherungshalber ab; im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware nach deren Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung, tritt uns der Käufer diese Forderungen in Höhe des Betrages sicherungshalber ab, der dem Anteilswert an unserem Miteigentum entspricht. Wir nehmen die Abtretungen an.
Der Käufer darf, diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber jedoch nicht ordnungsgemäß nach, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. - Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (Anteilswert). Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer unentgeltlich für uns verwahren.
- Der Aufwuchs aus dem von uns gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden uns bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung uns zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich für uns verwahrt.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und uns einen Schadensfall mit Bezug zur Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Ansprüche, die aus dem Versicherungsverhältnis im Schadensfall resultieren, tritt der Käufer zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher noch offenen Ansprüche uns hiermit im Voraus ab, und zwar in Höhe der noch offenen Ansprüche sowie bis zur vollständigen Erfüllung dieser Ansprüche. Wir nehmen diese Abtretung an.
- Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert unsere offenen Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten freigeben. Wir dürfen jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
§ 12 Verwendung des Saatgutes, Vertragsstrafe.
- Der Käufer verpflichtet sich, auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 11 Abs. 4 dieser AGB, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, das Saatgut, Aufwuchs daraus oder Pflanzenteile aus dem Aufwuchs ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers steht, zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial oder zur Reproduktion von Elternlinien zu verwenden. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung, insbesondere hinsichtlich des sogenannten Landwirteprivileges zum Nachbau im eigenen Betrieb, bleiben hiervon unberührt.
- Wenn das gelieferte Saatgut seitens des Käufers weiter verkauft wird, hat der Käufer die Verpflichtungen aus Abs. 1 an seinen Kunden weiterzugeben.
- Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Abs. 1, so hat er auf unser Verlangen oder Verlangen des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen des mit uns vereinbarten Netto-Kaufpreises des Saatguts (Kaufpreis ohne Umsatzsteuer) zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadensersatz.
§ 13 Geistiges Eigentum, Handelsnamen und Logos.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Käufer nicht berechtigt, unsere Marken und sonstige geschützte Zeichen wie Warenzeichen, Handelsnamen oder Firmenlogos, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verwenden. Der Käufer darf diese ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auch nicht ändern oder in anderer Weise missbrauchen und nicht auf Dritte übertragen. Außerdem darf der Käufer keine anderen Marken und sonstigen Zeichen verwenden, bei denen die Gefahr der Verwechslung mit unseren Marken und sonstigen geschützten Zeichen, wie Warenzeichen, Handelsnamen oder Firmenlogos, besteht.
- Im Hinblick unsere Marken und sonstige geschützte Zeichen ist der Käufer lediglich berechtigt, damit versehene und ordnungsgemäß bezogene Ware im Rahmen der mit uns vereinbarten Warenverwendung (bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne von § 12 dieser AGB) weiterzuverkaufen.
§ 14 Schlussbestimmungen.
- Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Käufer, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sind verpflichtet, eine Zustellungsadresse in Deutschland zu unterhalten und uns diese bekannt zu geben.
- Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationaler und supranationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere die Anwendung des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen, soweit nicht in diesen AGB etwas anderes geregelt ist.
- Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Die relevante Eigenschaft ausländischer Käufer im Hinblick auf die Gerichtsstandvereinbarung bestimmt sich nach demjenigen Recht, das am vereinbarten Gerichtsstand gilt („lex fori“).
Stand: 14. April 2014